Welche Stundensätze sind bei der Schadensberechnung nach einem Verkehrsunfall zu berücksichtigen?

Die Frage, ob die Stundenverrechnungssätze einer Fachwerkstatt oder einer freien Werkstatt angesetzt werden dürfen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) wieder aktuell entschieden.


Vgl. Urteil des BGH vom 20.10.2009 zu Az. VI ZR 53/09.


Dabei verbleibt es bei der bisherigen Rechtslage seit dem sog. „Porsche-Urteil des BGH: Der Geschädigte darf sein Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren lassen und braucht sich nicht auf eine günstigere freie Werkstatt verweisen zu lassen. Das Gleiche gilt grundsätzlich auch für Abrechnung auf Basis eines Sachverständigengutachtens bzw. Kostenvoranschlags (fiktive Schadensabrechnung).

Eine Möglichkeit hat der BGH dem Schädiger und den Versicherungen offen gelassen: Wenn der Geschädigte vom Schädiger oder der Versicherung im Rahmen der Schadensminderungspflicht von § 254 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf eine günstigere freie Werkstatt verwiesen werden soll, muss der Schädiger oder die Versicherung darlegen und unter Beweis stellen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vergleichbare Qualitätsstandards erfüllt wie diejenige in der Fachwerkstatt. Der Nachweis dürfte schwierig werden, da der Schädiger oder die Versicherung keinen konkreten Einblick in die Verhältnisse bei der freien Werkstatt haben dürfte. Im Übrigen hat der BGH weiter ausgeführt, dass einem Geschädigten, dessen Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist, die Reparatur in einer freien Werkstatt unzumutbar sein kann, wenn dem Geschädigten dadurch Schwierigkeiten bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, Kulanzleistungen oder einer Herstellergarantie entstehen können.

Autor RA Matthias Lange
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