Der Händler darf die Garantie nicht zu weit einschränken.

Vorbemerkung: Garantie oder Gewährleistung; wo ist der Unterschied? Bei einer Garantie handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen dem Garantiegeber (oft der Händler oder Hersteller) und dem Garantienehmer (Käufer). Die Garantie ist zu trennen von der Gewährleistung. Die Gewährleistung beruht auf Gesetz und nicht auf einer Vereinbarung; ist also keine freiwillige Leistung des Verkäufers.

Da die Garantie vereinbart wird, kann auch der Inhalt der Vereinbarung sehr unterschiedlich ausfallen. Darum sollte die Garantievereinbarung stets genau gelesen werden, manchmal stellt sich bei genauerem Hinsehen heraus, dass die Garantie nicht wesentlich über das hinaus geht, was der Verkäufer auch über Gewährleistung schuldet (jedoch läßt sich der Garantiegeber die Garantie manchmal extra vergüten). Oder der Garantiegeber macht die Garantie von weiteren „Pflichten“ des Käufers abhängig bzw. er schränkt die Garantie auf einige wenige Bauteile der Sache ein, usw..

Der Händler darf die Garantie jedoch nicht zu weit einschränken.
 
Folgende Klauseln in der Garantievereinbarung eines Autohändlers sind unwirksam:

Vgl. BGH-Urteil vom 14.10.2009 zu Az. VIII ZR 354/08.

sog. „Inspektionsklausel“:
Dem Käufer ist auferlegt, die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs- oder Pflegearbeiten beim Verkäufer (Garantiegeber) durchzuführen. Wenn dies z.B. aus Entfernungsgründen nicht zumutbar ist, muss der Käufer vor der Beauftragung einer anderen Werkstatt eine entsprechende Genehmigung („Freigabe“) vom Verkäufer (Garantiegeber) einholen.

Die Klausel benachteiligt der Käufer gemäß § 307 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unangemessen und ist daher unwirksam. Vielfach ist es dem Käufer nicht zumutbar, das Fahrzeug in der Werkstatt des Verkäufers warten zu lassen. Der Käufer bekommt lediglich die Möglichkeit eingeräumt, dass ihm die Genehmigung für die Wartung in einer anderen Werkstatt erteilt wird. Die Klausel ist bei der gebotenen „kundenfeindlichsten“ Auslegung unwirksam, weil sich für die Regelung kein anerkennenswertes Bedürfnis auf Seiten des Verkäufers finden lässt.

sog. „Rechnungsklausel“:
Der Verkäufer (Garantiegeber) macht die Garantieleistung von der Vorlage einer Reparaturrechnung abhängig.

Auch diese Klausel ist gemäß § 307 Absatz 1 BGB unwirksam, denn sie benachteiligt den Käufer (Garantienehmer) unangemessen. Denn zunächst ergibt sich für den Käufer die Notwendigkeit, die Reparatur vorzufinanzieren. Kann er das nicht, braucht der Verkäufer nach der Vereinbarung nicht aus der Garantie zu zahlen. Darüber hinaus kann der Käufer in die Lage kommen, eine unwirtschaftliche Reparatur durchführen zu müssen, weil die Reparatur den Höchstbetrag der vereinbarten Kostenerstattung aus dem Garantievertrag oder sogar den Wert des Fahrzeugs deutlich übersteigt.

Im Fall der sog. „Rechnungsklausel“ kann der Käufer daher auch auf Basis eines Kostenvoranschlags Garantieleistung verlangen.

Beachten Sie aber, dass die Garantiegeber unterschiedliche Klauseln verwenden. Die Klauseln können sich - was manchmal nicht den Anschein hat- sehr stark unterscheiden und von den oben Beschriebenen abweichen, ob die entsprechende Klausel in Ihrem Garantievertrag unwirksam ist, kann nur nach rechtlicher Überprüfung festgestellt werden.

Autor RA Matthias Lange
0331 / 74 09 860