Achtung Selbstständige! Bei Eintritt in die Rente muss auf die Krankenversicherung geachtet werden. Wichtig ist die Vorversicherungszeit!

Der Vorteil: Bei der Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner bezahlt die gesetzliche Rentenversicherung den hälftigen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung.

 

Ansonsten zahlt man den Beitrag allein.

Bei Eintritt in die Rente ist man nicht stets in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert. § 5 Abs. 1, Nr. 11 Sozialgesetzbuch 5 besagt, das Personen die Anspruch auf eine Rente der Deutschen Rentenversicherung haben und eine Rente beantragt haben, mindestens 9/10 ihrer Erwerbstätigkeit in der zweiten Hälfte vor dem Eintritt in die Rente Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen sein müssen (Vorversicherungszeit). Es ist egal, ob man während der Erwerbszeit Pflichtmitglied oder gesetzlich freiwillig versichert war. Auch ausreichend ist, dass der Rentner familienversichert war (z.B. die nicht selbst erwerbstätige Ehefrau).

Autor RA Matthias Lange
0331 / 74 09 860

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