Keine Zahlungspflicht des Grundstückseigentümers bei separatem Vertrag des Pächters/Mieters mit dem Vesorger.

Keine Zahlungspflicht des Grundstückseigentümers für Kosten der Wasserversorgung- und Entsorgung, wenn bereits ein Vertrag zwischen dem Mieter des Grundstücks und dem Versorger besteht [BGH Urt. v. 10.10.2008 zu Az. VIII ZR 293/07].

Besteht zwischen dem Mieter eines Grundstücks und dem Versorgungsunternehmen ein Vertragsverhältnis über die Belieferung, so kommt ein Anspruch des Versorgers gegen den Grundstückseigentümer wegen nicht geleisteter Abschläge oder Rechnungen nicht in Betracht.

Zwar kann § 2 Absatz 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) der Grundsatz entnommen werden, dass in dem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens ein Vertragsangebot liegt, dass durch Entnahme aus dem Leitungsnetz angenommen wird. Dieses Angebot richte sich auch typischerweise an den Grundstückseigentümer. Jedoch liegt der Fall anders, wenn ein Vertragsverhältnis zwischen dem Mieter des Grundstücks und dem Versorger besteht. Diesem Vertragsverhältnis kommt dann Vorrag zu. Es kommt darauf an, dass sich das Vertragsverhältnis aus den Umständen entnehmen läßt. Das Vertragsverhältnis braucht nicht ausdrücklich geschlossen worden zu sein.

Abschließend: Es können an dieser Stelle nicht alle Einzelheiten besprochen und erläutert werden. Darum sollte Vorstehendes nur als Überblick ohne Anspruch auf Vollständigkeit verstanden werden. Bitte nehmen Sie es zum Anlass, sich näher zu informieren. Für kompetente rechtliche Beratung im Einzelfall steht Ihnen Rechtsanwalt Matthias Lange gern zur Verfügung.