Kann der Vermieter bei Flächenabweichung in der Mietwohnung die Miete erhöhen?

Der Sachverhalt ist folgendermaßen:

Im Mietvertrag ist die Fläche der Mietwohnung vereinbart (z.B. 100 m²). Wie ist der Sachverhalt zu beurteilen, wenn der Vermieter Mieterhöhung begehrt, es sich aber herausgestellt hat, dass die Fläche der Mietwohnung kleiner ist als im Mietvertrag vereinbart worden war.

Auf welche Fläche ist für die Berechnung der Mieterhöhung abzustellen?

Es gilt auch hier die zehn Prozent (10 %) Toleranzregel, welche der Bundesgerichtshof (BGH) bereits in anderen Fällen aufgestellt hat. So hat es der BGH nun auch aktuell für den vorliegenden Fall entschieden (vgl. BGH Urteil vom 08.07.2009 zu Az. VIII ZR 205/08). D.h., beträgt die Flächenabweichung weniger als zehn Prozent ist auf die im Mietvertrag vereinbarte Fläche der Mietwohnung abzustellen. Weicht die tatsächliche Fläche der Mietwohnung um mehr als zehn Prozent von der im Mietvertrag vereinbarten Fläche ab, darf der Vermieter nur auf die zutreffende Fläche der Mietwohnung bei seinem Mieterhöhungsbegehren abstellen.

Ein Verstoß gegen Schutzvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 557, 558 BGB) liegt nicht vor, denn diese Normen betreffen nur Abreden, welche die Voraussetzungen einer Mieterhöhung verändern. So liegt es aber im vorliegenden Fall nicht. Denn es handelt sich bei der Flächenangabe im Mietvertrag um eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Mietsache.

Autor RA Matthias Lange
0331 / 74 09 860


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