Mieter können Geld zurückfordern.

Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen in der Wohnung auf seine Kosten durchgeführt, kann er die Kosten unter Umständen vom Vermieter erstattet verlangen. In vielen Mietverträgen ist die Klausel über die Durchführung der Schönheitsreparaturen unwirksam. Dies wird verstärkt Mietverträge vor 2003 betreffen. Denn in diesem Jahr hatte der Bundesgerichtshof (BGH) seine weitreichende Entscheidung zu Schönheitsreparaturklauseln in Mietverträgen getroffen. Damit waren auf einen Schlag viele betreffende Klauseln unwirksam und fielen ersatzlos weg.

Trotzdem haben Mieter die Schönheitsreparaturen in Unkenntnis ihrer mangelnden Verpflichtung durchgeführt. Damit haben sie einen Erstattungsanspruch gegen ihren Vermieter, denn dieser ist bereichert. Die Bereicherung liegt in dem Wert der durchgeführten Schönheitsreparatur.

Was sollte der Mieter beachten? Der Mieter sollte sich, bevor er an seinen Vermieter herantritt und ein Erstattungsbegehren stellt, anwaltlich beraten lassen. Denn erstens muss nicht jede Klausel über Schönheitsreparaturen in älteren Mietverträgen unwirksam sein und zweitens kann die Berechnung des Wertersatzes für einen juristischen Laien schwierig sein.

Für weitere Informationen lesen Sie bitte auch den Artikel des Verfassers vom 01.06.2009.

Abschließend: Es können an dieser Stelle nicht alle Einzelheiten besprochen und erläutert werden. Deshalb sollte Vorstehendes nur als Überblick ohne Anspruch auf Vollständigkeit verstanden werden. Bitte nehmen Sie es zum Anlass, sich näher zu informieren. Für kompetente rechtliche Beratung im Einzelfall steht Ihnen Rechtsanwalt Matthias Lange gern zur Verfügung.

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