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Die außerordentliche fristlose Kündigung eines Vermieters ist unwirksam, wenn sie auf nicht fristgerechte Zahlung der Miete durch das JobCenter gestützt wird. Drucken E-Mail
Aktuelles / Recht - Mietrecht
Geschrieben von: Matthias Lange, Rechtsanwalt   
Montag, den 26. Oktober 2009 um 18:33 Uhr
Vgl. BGH Urteil vom 21.10.2009 zu Az. VIII ZR 64/09.

Der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Die beklagten Mieter haben Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Grundsicherungsleistungen) bezogen. Die Mietzahlungen sollten direkt vom zuständigen JobCenter an den Vermieter erfolgen. Das JobCenter hat auch gezahlt, jedoch stets verspätet. Denn mietvertraglich war vereinbart, dass die Miete bis zum 3. Werktag des Monats im Voraus zu entrichten war. Daraufhin hat der Vermieter die Mieter zunächst zweimal gemahnt und dann -als sich keine Änderung einstellte- fristlos gekündigt. Die Mieter hatten die Mahnungen des Vermieters dem JobCenter vorgelegt, welches sich jedoch nicht veranlasst sah, seine Zahlungsweise zu ändern.

Die Untergerichte hatten die Klage des Vermieters schon jeweils abgewiesen. Der BGH hat die Klageabweisung bestätigt.

Der BGH hat seine Entscheidung damit begründet, dass im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung gemäß § 543 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Umstände des Einzellfalls berücksichtigt werden müssen. Es darf nicht isoliert auf die nicht fristgerechte Mietzahlung abgestellt werden, sondern es muss berücksichtigt werden, dass die Mieter auf staatliche Leistungen der Daseinsvorsorge angewiesen sind. Und das die eingetretenen Zahlungsverzögerungen vom JobCenter verursacht sind und nicht von den beklagten Mietern.

In rechtlicher Hinsicht hat der BGH ausgeführt, dass das JobCenter nicht als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) der Mieter handelt. Hätte sich der BGH so entschieden, hätten sich die Mieter die verspäteten Zahlungen des JobCenters zurechnen lassen müssen; mit der Folge, dass die Klage wohl erfolgreich gewesen wäre.

Die ganze Angelegenheit wirft ein bezeichnendes Licht auf die Praxis der JobCenter (oder ARGE (Arbeitsgemeinschaften), wie sie andernorts auch genannt werden). Da werden Mieter und Vermieter gleichsam gegeneinander aufgestellt, nur weil man beim JobCenter nicht bereit ist, die Zahlung fristgerecht anzuweisen. Die leidtragenden sind zunächst die Mieter und in der Folge die Vermieter. Denn auch der Vermieter muss seine Verpflichtungen pünktlich begleichen und ist auf fristgerechte Zahlungen seiner Mieter angewiesen.

Der Ausblick: Der BGH hatte über den Fall einer außerordentlich fristlosen Kündigung gemäß § 543 Absatz 1 BGB zu entscheiden. In einer früheren Entscheidung hatte er der Räumungsklage eines Vermieters, gestützt auf eine ordentliche Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlungen des Mieters, stattgegeben. Ich gehe davon aus, dass bei der aktuellen Entscheidung soziale Aspekte und die Tatsache, dass die Mieter eben kein Verschulden an der unpünktlichen Mietzahlung trifft, besonders berücksichtigt worden sind. Jedoch wird das Problem -wie so oft- auf den Vermieter abgewälzt. Hier müssen die JobCenter ihre Praxis ändern und pünktliche Mietzahlungen gewährleisten. Denn das Problem dürfte angesichts voranschreitender sozialer Erosion vermehrt auftreten. Darüber hinaus muss das Vertrauen der Vermieter gestärkt werden, denn ansonsten dürfte die Bereitschaft abnehmen, Mieter aufzunehmen, welche Leistungen vom JobCenter erhalten.

Autor RA Matthias Lange
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