Rente und Schwerbehinderung

Unter Umständen können Sie früher, d.h. mit Vollendung des 63. Lebensjahres, ohne Abschläge in Rente gehen. Die Möglichkeit besteht bei Anspruch auf Rente für schwerbehinderte Menschen (§ 236a Sozialgesetzbuch VI).

Wichtig!
Die Schwerbehinderung muss vom zuständigen Versorgungsamt anerkannt sein. Es reicht daher nicht aus, wenn Sie zwar schwerbehindert sind, aber dies durch das Versorgungsamt nicht wirksam festgestellt worden ist. Bei Stellung des Rentenantrages müssen Sie einen Schwerbehindertenausweis beim zuständigen Versorgungsamt zumindest beantragt haben. Sie gelten als schwerbehindert, wenn Sie eine GdB (Grad der Behinderung) von mindestens 50 erreichen.

Überlegen Sie, denn möglicherweise schätzen Sie ihre Gesundheit als gar nicht so schlimm ein, obwohl Sie schon längst eine GdB besitzen. Sie können durch die Antragsstellung auf einen Schwerbehindertenausweis nichts verlieren, sondern nur gewinnen. Wenn Sie keinen Ausweis erteilt bekommen, ändert sich für sich nichts.

Achtung: Wenn Sie noch neben der Altersrente wegen Schwerbehinderung Arbeiten, beachten Sie unbedingt die Hinzuverdienstgrenze. Wo die Grenze für Sie liegt, können Sie bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger erfragen.

Autor RA Matthias Lange
0331 / 74 09 860

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