Rentenrecht

Das Rentenrecht ist Teilbereich des Sozialrechts und ist Ausdruck des grundgesetzlich garantierten Eigentums (Artikel 14 Grundgesetz). Jedoch ist die "Rente" nicht ein für alle mal festgefügt. Die "Rente" unterliegt ständigen Beeinflussungen aus der Gesellschaft und nicht zuletzt aus der Politik.

Neben dem Rentenrecht gibt es im Sozialrecht eine Vielzahl von Gesetzbüchern (Sozialgesetzbücher 1 - 12, abgekürzt SGB). Hinzu kommen Nebengesetze und Überschneidungen mit anderen nicht explizit sozialrechtlichen Bestimmungen.


Rente (SGB 6)

Regelaltersrente (Rente mit 67), Erwerbsminderungsrente, Rente und Schwerbehinderung, Rente und Minijob (geringfügig Beschäftigte, sog. 400 -EUR-Jobber), Rentenversicherung und Bezug von Arbeitslosengeld II

Der Rentenantrag: Eine Rente aus eigener Versicherung (z.B. Regelaltersrente) wird nur auf Antrag gewährt (§ 99 SGB VI); sie kommt nicht etwa automatisch. Der Antrag sollte rechtzeitig gestellt werden. In der Regel sind 3 Monate vor dem beabsichtigten Rentenbeginn ausreichend.

Vereinbaren Sie einen Termin bei Ihrer örtlichen Niederlassung des zuständigen Rentenversicherungsträgers. Fragen Sie vorher telefonisch nach, welche Unterlagen vorgelegt werden sollen (z.B. Personalausweis, Geburtsurkunde, aktuelle Meldebestätigung, Krankenkassen-Chipkarte, Bankverbindungsdaten, Schwerbehindertenausweis, Persönliche Steueridentifikationsnummer, letzte Verdienstbescheinigung, letzte Rentenauskunft, etc.). Ob es nötig ist, alle Unterlagen Original mitzunehmen, sprechen Sie am Besten auch vorher ab.

Der Eintritt in die Rente sollte vorbereitet werden. Dazu ist es empfehlenswert, mit 58 Jahren noch mal einen Antrag auf „Kontenklärung“ bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen. Damit können noch rechtzeitig Unklarheiten beseitigt werden und Ihr Anspruch kann an Hand der neuesten Rechtslage überprüft werden. Sie haben auch noch genügend Zeit eventuell fehlende Unterlagen zu besorgen.

Achtung Selbstständige! Bei Eintritt in die Rente muss auf die Krankenversicherung geachtet werden. Wichtig ist die Vorversicherungszeit!

Der Vorteil: Bei der Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner bezahlt die gesetzliche Rentenversicherung den hälftigen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung. Ansonsten zahlt man den Beitrag allein.

Bei Eintritt in die Rente ist man nicht stets in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert. § 5 Abs. 1, Nr. 11 Sozialgesetzbuch 5 besagt, das Personen die Anspruch auf eine Rente der Deutschen Rentenversicherung haben und eine Rente beantragt haben, mindestens 9/10 ihrer Erwerbstätigkeit in der zweiten Hälfte vor dem Eintritt in die Rente Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen sein müssen (Vorversicherungszeit). Es ist egal, ob man während der Erwerbszeit Pflichtmitglied oder gesetzlich freiwillig versichert war. Auch ausreichend ist, dass der Rentner familienversichert war (z.B. die Ehefrau, die nicht selbst erwerbstätig war).

Rente und Schwerbehinderung:
Unter Umständen können Sie früher, d.h. mit Vollendung des 63. Lebensjahres, ohne Abschläge in Rente gehen. Die Möglichkeit besteht bei Anspruch auf Rente für schwerbehinderte Menschen (§ 236a Sozialgesetzbuch VI).


Wichtig! Die Schwerbehinderung muss vom zuständigen Versorgungsamt anerkannt sein. Es reicht daher nicht aus, wenn Sie zwar schwerbehindert sind, aber dies durch das Versorgungsamt nicht wirksam festgestellt worden ist. Bei Stellung des Rentenantrages müssen Sie einen Schwerbehindertenausweis beim zuständigen Versorgungsamt zumindest beantragt haben. Sie gelten als schwerbehindert, wenn Sie eine GdB (Grad der Behinderung) von mindestens 50 erreichen.

Überlegen Sie, denn möglicherweise schätzen Sie ihre Gesundheit als gar nicht so schlimm ein, obwohl Sie schon längst eine GdB besitzen. Sie können durch die Antragsstellung auf einen Schwerbehindertenausweis nichts verlieren, sondern nur gewinnen. Wenn Sie keinen Ausweis erteilt bekommen, ändert sich für sich nichts.

Achtung: Wenn Sie noch neben der Altersrente wegen Schwerbehinderung Arbeiten, beachten Sie unbedingt die Hinzuverdienstgrenze. Wo die Grenze für Sie liegt, können Sie bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger erfragen.


Verletztenrente (Unfallrente)

Pflegeversicherung (SGB 11)

Recht der Schwerbehinderung (SGB 9)

Sozialhilfe (SGB 12)

Gesetzliche Krankenversicherung (SGB 5)

Gesetzliche Unfallversicherung (SGB 7)

Arbeitslosengeld II (SGB 2), sog. „Hartz IV"

Arbeitsförderung (SGB 3)


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