Zulässigkeit der Mietpreisbremse Höchstrichterlich geklärt!

Vielen Vermietern ist sie ein Dorn im Auge, viele Mieter finden sie gut, die sog. „Mietpreisbremse“. 

2015 eingeführt, soll sie den Anstieg der Mieten in bestimmten Wohnlagen begrenzen. Ob sie ihr Ziel erreicht, ist durchaus umstritten. Ein Streitpunkt ist seit dem 18. Juli 2019 dagegen geklärt, denn das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Mietpreisbremse nicht gegen das Grundgesetz verstößt. 

Die sogenannte „Mietpreisbremse“ verstößt nicht gegen das Grundgesetz, so hat es das Bundesverfassungsgericht entschieden. Es hat damit eine Beschwerde einer Berliner Vermieterin und zweier Vorlagen des Landgerichts Berlin durch Beschluss zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, dass es ein legitimes öffentliches Interesse ist, der Verdrängung weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen aus stark nachgefragten Stadtteilen entgegenzuwirken und dass die Regulierung der Miethöhe ein geeignetes und damit verfassungsrechtlich zulässiges Mittel sei, dieses Ziel zu erreichen. 

Damit bleibt zu hoffen, dass sich die juristische Diskussion über die Verfassungsmäßigkeit Mietpreisbremse erledigt hat. Mit Sicherheit wird es weiterhin Streit über die einzelnen Ausgestaltungsformen der Mietpreisbremse geben. Der Gesetzgeber plant aktuell wieder Änderungen. Man wird sehen, wie sich diese Änderungen auswirken und ob sie gerichtlich Bestand haben werden. 

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2019

1 BvL 1/18, 1 BvR 1595/18, 1 BvL 4/18 

Autor: RA Matthias Lange, 20. Aug. 2019

Link zur Pressemitteilung Nr. 56/2019 des Bundesverfassungsgerichts

Mieterhöhungen und Kappungsgrenzenverordnung

Mieterhöhung und Kappungsgrenzen
Kappungsgrenzenverordnung KappGrenzV
 
Von vielen unbemerkt hat der Gesetzgeber in Brandenburg von der Möglichkeit gemäß § 558 Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Gebrauch gemacht und in bestimmten Gemeinden die Möglichkeit der Geltendmachung von Mieterhöhungen eingeschränkt.

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