Verkehrsrecht

Das Verkehrsrecht umfasst viele Aspekte.
 
Der Unfall: Nach einem Unfall sollen die Folgen des Unfalls so schnell als möglich beseitigt werden. Ihre möglichen Ansprüche müssen analysiert und richtig geltend gemacht werden. Der richtige Umgang mit Versicherungen braucht Erfahrung.
 
Ich helfe Ihnen dabei, Ihre Ansprüche schnell und effizient durchzusetzen.
 
Möglich auch, dass Sie Beteiligter eines Unfalls sind. Durch richtiges Handeln verbessert sich Ihre Rechtsposition. Richtiges Handeln kann Sie davor bewahren am Ende mehr zu bezahlen, als Sie eigentlich müssten. Stichworte wie: Richtiges Verhalten am Unfallort, notwendige und nicht notwendige Angaben gegenüber der Polizei, weiteren Unfallbeteiligten oder der gegnerischen Versicherung. Hier sollten Sie rechtzeitig Hilfe in Anspruch nehmen.
 
Der Rechtsanwalt, welcher rechtzeitig für Sie Eintritt, kann mehr erreichen oder vielleicht Schlimmeres verhindern.
 
Auf der Straße: Sie sind Geschädigter, weil Sie mit Ihrem Auto z.B. durch ein großes Schlagloch gefahren sind? Bei der Geltendmachung dieses Anspruchs, haben Sie es auf der anderen Seite häufig mit einer Behörde, der Gemeinde, kurz dem Staat zu tun. Dies erfordert ein anderes Vorgehen, als gegen einen Privaten. Die öffentliche Hand kann sich ganz anders verteidigen und Sie müssen Ihr Vorgehen dem Anpassen. Hier kann ich Ihnen Helfen Ihre Ansprüche gegen den Staat durchzusetzen.
 
Die Beratung kann mehr sein: Manchmal hilft sie einfach, ein ungutes Gefühl zu beseitigen. Dann wissen Sie, ob sich ein Vorgehen gegen den Schädiger lohnt und Sie haben nicht das Gefühl, es nicht wenigstens versucht zu haben.

Vertragsrecht

Sehr oft ist ein Vertrag die Grundlage für den Leistungsaustausch. Das Vertragsrecht bietet viele Stolperfallen, welche der Laie nicht überblicken kann. Es ist empfehlenswert, sich vor Vertragsschluss beraten zu lassen und nicht blind oder im Vertrauen die Unterschrift unter einen Vertrag zu setzen.

Spezielle Verträge: Kaufvertrag, Mietvertrag, Grundstückskaufvertrag, Bauvertrag, Darlehensvertrag, Garantievertrag und viele andere mehr.


Garantie oder Gewährleistung; wo ist der Unterschied?


Bei einer Garantie handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen dem Garantiegeber (oft der Händler oder Hersteller) und dem Garantienehmer (Käufer). Die Garantie ist zu trennen von der Gewährleistung. Die Gewährleistung beruht auf Gesetz und nicht auf einer Vereinbarung; ist also keine freiwillige Leistung des Verkäufers.

Da die Garantie vereinbart wird, kann auch der Inhalt der Vereinbarung sehr unterschiedlich ausfallen. Darum sollte die Garantievereinbarung stets genau gelesen werden, manchmal stellt sich bei genauerem Hinsehen heraus, dass die Garantie nicht wesentlich über das hinaus geht, was der Verkäufer auch über Gewährleistung schuldet (jedoch läßt sich der Garantiegeber die Garantie manchmal extra vergüten). Oder der Garantiegeber macht die Garantie von weiteren „Pflichten“ des Käufers abhängig bzw. er schränkt die Garantie auf einige wenige Bauteile der Sache ein, usw.. Für mehr Informationen lesen Sie den Beitrag unter "Aktuelles/Recht"-> Untermenü: "Vertragsrecht" -> Artikel: "Der Händler darf die Garantie nicht zu weit einschränken".

Grundstücksrecht

Praktische Erfahrung, die hilft: Durch seine Tätigkeit bei der Investitionsbank Berlin (IBB) http://www.investitionsbank.de/ verfügt Rechtsanwalt Matthias Lange über fundierte praktische Erfahrung in diesem Bereich. Zuvor hat er eine Ausbildung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft absolviert. Die gewonnene praktische Erfahrung hilft ihm, Ihre Ansprüche schnell und effizient durchzusetzen.


Sie planen einen Grundstückskauf? Sie besitzen ein Grundstück und wollen bauen? Oder Sie haben ein Hausgrundstück und wollen sanieren und modernisieren?

So oder so ähnlich stellt sich meist die Ausgangslage dar. Was auch immer Sie planen, schon am Anfang sollte alles richtig gemacht werden. Denn meistens handelt es sich bei derartigen Vorhaben um die größten Investitionen im Leben. Das Haus ist besonders heute eine wichtige Säule der Altersvorsorge.

Ihre Ansprüche sollten Sie rechtzeitig durchsetzen, denn Zeit ist Geld.

Ihre Ansprüche können vereitelt werden: Probleme mit dem Grundstücksmakler; falsche Beratung bei der Auswahl und Bewertung des Grundstücks; Schwierigkeiten bei der Erteilung der Baugenehmigung; Nachbarschaftsprobleme während der Baugenehmigungsphase und danach; Zeitverzug; Finanzierung; Bauvertragsgestaltung; mangelhafte Bauausführung (Gewährleistung); Insolvenz des Bauunternehmens.

Dies sind nur Teilaspekte typischer Problemlagen. Meistens treten die Probleme gehäuft auf. Hier kann von Beginn an das Risiko minimiert werden. Denn wer rechtzeitig die Weichen stellt, wird am Ende nicht überrascht und kann sein ganz persönliches Risiko besser kalkulieren.

Hier steht Ihnen unser Büro zur Verfügung, fragen Sie uns!

Wir leisten:

  • Beratung im Vorfeld genauso wie Vertretung im Baugenehmigungsverfahren, Umgang mit Behörden, etc.
  • Beratung und Vertretung hinsichtlich der Finanzierung
  • Beratung über die richtige und auf Ihre Bedürfnisse abgestimmte Vertragsgestaltung, denn die Sanierung und Modernisierung eines Altbaus erfordert eine andere Herangehensweise als der Hausneubau auf der „grünen Wiese".
  • Vertretung während der Bauphase; Umgang mit Bauhandwerkern. Wann müssen Sie zahlen und wann nicht? Sind Sie zur Vorleistung verpflichtet oder nicht?

 

Baurecht

Praktische Erfahrung, die hilft: Durch seine Tätigkeit bei der Investitionsbank Berlin (IBB) verfügt Rechtsanwalt Matthias Lange über fundierte praktische Erfahrung im Baurecht, Bauvertragsrecht und Finanzierung. Zuvor hat er eine Ausbildung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft absolviert. Die gewonnene praktische Erfahrung hilft ihm, Ihre Ansprüche schnell und effizient durchzusetzen.


Sie planen einen Grundstückskauf? Sie besitzen ein Grundstück und wollen bauen? Oder Sie haben ein Hausgrundstück und wollen sanieren und modernisieren?

So oder so ähnlich stellt sich meist die Ausgangslage dar. Was auch immer Sie planen, schon am Anfang sollte alles richtig gemacht werden. Denn meistens handelt es sich bei derartigen Vorhaben um die größten Investitionen im Leben. Das Haus ist besonders heute eine wichtige Säule der Altersvorsorge.

Ihre Ansprüche sollten Sie rechtzeitig durchsetzen, denn Zeit ist Geld.

Ihre Ansprüche können vereitelt werden: Probleme mit dem Grundstücksmakler; falsche Beratung bei der Auswahl und Bewertung des Grundstücks; Schwierigkeiten bei der Erteilung der Baugenehmigung; Nachbarschaftsprobleme während der Baugenehmigungsphase und danach; Zeitverzug; Finanzierung; Bauvertragsgestaltung; mangelhafte Bauausführung (Gewährleistung); Insolvenz des Bauunternehmens.

Dies sind nur Teilaspekte typischer Problemlagen. Meistens treten die Probleme gehäuft auf. Hier kann von Beginn an das Risiko minimiert werden. Denn wer rechtzeitig die Weichen stellt, wird am Ende nicht überrascht und kann sein ganz persönliches Risiko besser kalkulieren.

Hier steht Ihnen unser Büro zur Verfügung, fragen Sie uns!

Wir leisten:

  • Beratung im Vorfeld genauso wie Vertretung im Baugenehmigungsverfahren, Umgang mit Behörden, etc.
  • Beratung und Vertretung hinsichtlich der Finanzierung
  • Beratung über die richtige und auf Ihre Bedürfnisse abgestimmte Vertragsgestaltung, denn die Sanierung und Modernisierung eines Altbaus erfordert eine andere Herangehensweise als der Hausneubau auf der „grünen Wiese".
  • Vertretung während der Bauphase; Umgang mit Bauhandwerkern. Wann müssen Sie zahlen und wann nicht? Sind Sie zur Vorleistung verpflichtet oder nicht?
  • Gewährleistung!

Vertretung ist sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich möglich. Oft ist eine außergerichtliche Verständigung einer gerichtlichen Auseinandersetzung vorzuziehen.

Rentenrecht

Das Rentenrecht ist Teilbereich des Sozialrechts und ist Ausdruck des grundgesetzlich garantierten Eigentums (Artikel 14 Grundgesetz). Jedoch ist die "Rente" nicht ein für alle mal festgefügt. Die "Rente" unterliegt ständigen Beeinflussungen aus der Gesellschaft und nicht zuletzt aus der Politik.

Neben dem Rentenrecht gibt es im Sozialrecht eine Vielzahl von Gesetzbüchern (Sozialgesetzbücher 1 - 12, abgekürzt SGB). Hinzu kommen Nebengesetze und Überschneidungen mit anderen nicht explizit sozialrechtlichen Bestimmungen.


Rente (SGB 6)

Regelaltersrente (Rente mit 67), Erwerbsminderungsrente, Rente und Schwerbehinderung, Rente und Minijob (geringfügig Beschäftigte, sog. 400 -EUR-Jobber), Rentenversicherung und Bezug von Arbeitslosengeld II

Der Rentenantrag: Eine Rente aus eigener Versicherung (z.B. Regelaltersrente) wird nur auf Antrag gewährt (§ 99 SGB VI); sie kommt nicht etwa automatisch. Der Antrag sollte rechtzeitig gestellt werden. In der Regel sind 3 Monate vor dem beabsichtigten Rentenbeginn ausreichend.

Vereinbaren Sie einen Termin bei Ihrer örtlichen Niederlassung des zuständigen Rentenversicherungsträgers. Fragen Sie vorher telefonisch nach, welche Unterlagen vorgelegt werden sollen (z.B. Personalausweis, Geburtsurkunde, aktuelle Meldebestätigung, Krankenkassen-Chipkarte, Bankverbindungsdaten, Schwerbehindertenausweis, Persönliche Steueridentifikationsnummer, letzte Verdienstbescheinigung, letzte Rentenauskunft, etc.). Ob es nötig ist, alle Unterlagen Original mitzunehmen, sprechen Sie am Besten auch vorher ab.

Der Eintritt in die Rente sollte vorbereitet werden. Dazu ist es empfehlenswert, mit 58 Jahren noch mal einen Antrag auf „Kontenklärung“ bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen. Damit können noch rechtzeitig Unklarheiten beseitigt werden und Ihr Anspruch kann an Hand der neuesten Rechtslage überprüft werden. Sie haben auch noch genügend Zeit eventuell fehlende Unterlagen zu besorgen.

Achtung Selbstständige! Bei Eintritt in die Rente muss auf die Krankenversicherung geachtet werden. Wichtig ist die Vorversicherungszeit!

Der Vorteil: Bei der Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner bezahlt die gesetzliche Rentenversicherung den hälftigen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung. Ansonsten zahlt man den Beitrag allein.

Bei Eintritt in die Rente ist man nicht stets in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert. § 5 Abs. 1, Nr. 11 Sozialgesetzbuch 5 besagt, das Personen die Anspruch auf eine Rente der Deutschen Rentenversicherung haben und eine Rente beantragt haben, mindestens 9/10 ihrer Erwerbstätigkeit in der zweiten Hälfte vor dem Eintritt in die Rente Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen sein müssen (Vorversicherungszeit). Es ist egal, ob man während der Erwerbszeit Pflichtmitglied oder gesetzlich freiwillig versichert war. Auch ausreichend ist, dass der Rentner familienversichert war (z.B. die Ehefrau, die nicht selbst erwerbstätig war).

Rente und Schwerbehinderung:
Unter Umständen können Sie früher, d.h. mit Vollendung des 63. Lebensjahres, ohne Abschläge in Rente gehen. Die Möglichkeit besteht bei Anspruch auf Rente für schwerbehinderte Menschen (§ 236a Sozialgesetzbuch VI).


Wichtig! Die Schwerbehinderung muss vom zuständigen Versorgungsamt anerkannt sein. Es reicht daher nicht aus, wenn Sie zwar schwerbehindert sind, aber dies durch das Versorgungsamt nicht wirksam festgestellt worden ist. Bei Stellung des Rentenantrages müssen Sie einen Schwerbehindertenausweis beim zuständigen Versorgungsamt zumindest beantragt haben. Sie gelten als schwerbehindert, wenn Sie eine GdB (Grad der Behinderung) von mindestens 50 erreichen.

Überlegen Sie, denn möglicherweise schätzen Sie ihre Gesundheit als gar nicht so schlimm ein, obwohl Sie schon längst eine GdB besitzen. Sie können durch die Antragsstellung auf einen Schwerbehindertenausweis nichts verlieren, sondern nur gewinnen. Wenn Sie keinen Ausweis erteilt bekommen, ändert sich für sich nichts.

Achtung: Wenn Sie noch neben der Altersrente wegen Schwerbehinderung Arbeiten, beachten Sie unbedingt die Hinzuverdienstgrenze. Wo die Grenze für Sie liegt, können Sie bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger erfragen.


Verletztenrente (Unfallrente)

Pflegeversicherung (SGB 11)

Recht der Schwerbehinderung (SGB 9)

Sozialhilfe (SGB 12)

Gesetzliche Krankenversicherung (SGB 5)

Gesetzliche Unfallversicherung (SGB 7)

Arbeitslosengeld II (SGB 2), sog. „Hartz IV"

Arbeitsförderung (SGB 3)


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