Was hat der Eigentümer eine vermieteten Immobilie oder Wohnung mit dem neuen Rundfunkbeitrag zu tun?

Immobilienrecht
Rechtsanwalt Matthias Lange; Potsdam, 19.2.2013
 
Was hat der Eigentümer eine vermieteten Immobilie oder Wohnung mit dem neuen Rundfunkbeitrag zu tun?
Nachdem seit dem 1.1.2013 geltenden Recht, wird der neue Rundfunkbeitrag im privaten Bereich pro Wohnung erhoben bzw. knüpft im nicht-privaten Bereich an die Betriebsstätte, etc. an und wird nicht wie früher je Empfangsgerät erhoben.
 
Wie im alten Recht auch schon muss sich der Betroffene bei ARD, ZDF, Landesrundfunkanstalten, etc. selbst anzeigen (Anzeigepflicht gemäß § 8 RBStV). D.h. die Betroffenen sind selbstständig dafür verantwortlich, sowohl die für die Anmeldung oder Abmeldung erheblichen Daten mitzuteilen. Gleiches gilt für die Änderung von Daten.
 
Neu ist, dass die Landesrundfunkanstalten seit dem 1.1.2013 gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 RBStV Auskunft vom Eigentümer einer Wohnung oder Betriebsstätte und bei Wohnungseigentümergemeinschaft auch Auskunft von dem Verwalter verlangen können. Dabei handelt es sich um eine so genannte Datenerhebung bei Dritten. Der Betroffene (z.B. Mieter) muss davon weder etwas erfahren, noch daran mitwirken. Man kann sich den neuen Rundfunkbeitrag damit wie eine Abgabe oder Steuer die auf der Immobilie lastet vorstellen.
 
Fazit: Eigentümer vermieteter Gebäude (egal ob Wohnung oder Gewerbe) können zur Erteilung von Auskünften über Beitragspflichtige seitens der Landesrundfunkanstalten herangezogen werden. Gleiches gilt für Verwalter von Wohnungseigentümergemeinschaften.

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