Unverbindliche Flächenangabe im Wohnungsmietvertrag

    Wohnungsmietrecht

Die Minderung der Miete wegen Flächenunterschreitung um mehr als 10 % ist nicht immer gerechtfertigt.

Bislang galt: bei Flächenunterschreitung um mehr als 10 % war der Mieter berechtigt, die Miete zu mindern.

In einem aktuellen Urteil hat der BGH nun entschieden, dass dies dann nicht gerechtfertigt ist, wenn die Parteien im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart haben, das die im Vertrag angegebene Wohnungsgröße nicht verbindlich sein soll.

In dem Mietvertrag war Folgendes formuliert: „Vermietet werden ... folgende Räume: Die Wohnung im Dachgeschoss rechts bestehend aus 2 Zimmer, 1 Küche, Bad, Diele zur Benutzung als Wohnraum, deren Größe ca. 54,78 qm beträgt. Diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes. Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergibt sich vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume.

Tatsächlich war die Wohnung nur 42,98 qm groß.

In diesem Fall liegt lt. BGH keine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung vor, wie sonst üblich. Der BGH meinte dazu, dass die Parteien mit der Quadratmeterangabe die Mietsache nicht in ihrem räumlichen Umfang festlegen wollten. Der räumliche Umfang des Mietgegenstandes solle sich aus der Angabe über die vermieten Räume ergeben.

BGH Urteil v. 10.11.2010, VIII ZR 306/09

Verf. RA Matthias Lange    

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