Drastische Steigerung der Betriebskosten - Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot

Sind einzelne Positionen der Betriebskostenabrechnung um mehr als 10 Prozent  gegenüber dem Vorjahr gestiegen, ist der Vermieter in der Pflicht

und muss dafür Gründe angeben. Die Darstellung der Gründe für die Preissteigerung und deren Unvermeidbarkeit müssen im Einzelnen nachvollziehbar sein. Gelingt dies dem Vermieter nicht, kann er wegen Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot diese Positionen nur in Höhe  des Vorjahres umlegen und fordern.

In dem vom Berliner Kammergericht entschiedenen Fall, hatte der Vermieter hohe Steigerungen für Bewachungsaufwendungen und Aufwendungen für den Hausmeister geltend gemacht. Die Hausmeisterkosten sollten allein um 69 Prozent gestiegen sein. Dem ist das Gericht entgegen getreten. Der Vermieter hat seiner Darlegungslast nicht genügt und keine nachvollziehbaren Gründe für die sehr hohen Preissteigerungen genannt. Das Gericht hat erklärt, dass detaillierte Ausführung zu jeder stark gestiegenen Abrechnungsposition durch den Vermieter erfolgen muss und Ausführung, warum die Preissteigerung nicht durch geeignete Maßnahmen abzuwenden war. Entscheidung des Kammergerichts Berlin zu Az. 12 216/04.

Der Mieter in so genannten Mischmietverhältnisses, d.h. neben vermieteten Wohnungen gibt es auch Gewerbeanteile ist besonders gehalten, auf diese Probleme zu achten. Denn hier treten hohe Steigerungen bei einzelnen Betriebskostenpositionen erfahrungsgemäß häufiger auf.

Abschließend: Es können an dieser Stelle nicht alle Änderungen aufgezählt und erläutert werden. Darum sollte Vorstehendes nur als Überblick ohne Anspruch auf Vollständigkeit verstanden werden. Bitte nehmen Sie es zum Anlass, sich näher zu informieren. Für kompetente rechtliche Beratung im Einzelfall steht Ihnen Rechtsanwalt Matthias Lange gern zur Verfügung.


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