Achtung: Änderung der Heizkostenverordnung zum 1. Januar 2009.

Das Gesetz über die Änderung der Heizkostenverordnung ist heute im Bundesgesetzblatt verkündet worden und tritt zum 1.1.2009 in Kraft.

Die Änderungen betreffen alle Abrechnungszeitäume ab 1.1.2009. Für alte Abrechnungszeiträume, die vor dem Stichtag 1.1.2009 begonnen haben, gilt die alte Heizkostenverordnung von 1989 weiter.

Das ändert sich für Mieter/Nutzer:
Die neue Heizkostenverordnung soll Energiesparanreize liefern. Der Mieter/Nutzer soll das Ableseergebnis zeitnah schriftlich erfahren. In der Regel soll es ihm binnen eines Monats schriftlich mitgeteilt werden. Hauptsächlich wird dies Heizkostenverteiler mit nur einer Verdunsterampulle und elektronische Geräte, welche frühere Ablesewerte nicht speichern, betreffen. Keine Pflicht zur zeitnahen Mitteilung der Ablesewerte durch den Vermieter besteht dann, wenn Ablesewerte über einen längeren Zeitraum in den Räumen des Mieters/Nutzers gespeichert werden und von ihm abrufbar sind. Verbleibt bei einem Gerät zur Wärmeerfassung nach dem Verdunstungsprinzip die Vorjahresampulle im Gerät in den Räumen des Mieters/Nutzers, bleibt der Wert verfügbar und die Pflicht zur zeitnahen Mitteilung der Ablesewerte entfällt ebenfalls. Nunmehr wird der Vermieter verpflichtet, 30 % Grundkosten und 70 % Verbrauchskosten der Abrechnung zugrunde zu legen (Abrechnungsmaßstab), wenn bestimmte, normierte Voraussetzungen vorliegen. Wenn eine Änderung des Abrechnungsmaßstabes erforderlich wird, muss dies dem Mieter/Nutzer vor Beginn des neuen Abrechnungszeitraums mitgeteilt werden. Üblicherweise werden die Heizkosten durch einen Abrechnungsmaßstab gemäß 30 % Grundkosten und 70 % Verbrauchskosten positiv beinflusst. Ist der Mieter/Nutzer sparsam im Heizungsbetrieb, kann er nun die Heizkosten wesentlich besser selbst beeinflussen.

Das ändert sich für Vermieter:
Die Änderung der Heizkostenverordnung bringt auch Positives für Vermieter mit sich. Soweit eine Verbrauchsanalyse durch einen Heizungsfachmann erforderlich wird, ist diese auf den Mieter/Nutzer umlagefähig. Nunmehr ist auch ausdrücklich geregelt, dass Eichkosten für die Warmwasserzähler umlagefähig sind. Bislang war das nur in der Betriebskostenverordnung geregelt. Besonders energieeffiziente Häuser (Passiv- oder Niedrigenergiehäuser) - Heizwärmebedarf von weniger als 15 kWh/m² im Jahr - werden von der Pflicht zur Verbrauchserfassung (Heizwärme) ausgenommen. Aber die Pflicht zur Verbauchserfassung und Abrechnung über die Warmwasserkosten bleibt bestehen.

Abschließend: Es können an dieser Stelle nicht alle Änderungen aufgezählt und erläutert werden Darum sollte Vorstehendes nur als Überblick ohne Anspruch auf Vollständigkeit verstanden werden. Bitte nehmen Sie es zum Anlass, sich näher zu informieren. Für kompetente rechtliche Beratung im Einzelfall steht Ihnen Rechtsanwalt Matthias Lange gern zur Verfügung.

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