Probleme beim altersgerechten Ausbau der Wohnung
Wohnen im Alter - Probleme beim altersgerechten Um- und Ausbau der Wohnung
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen dürfen Treppen in Mehrfamilienhäusern auch
nach Einbau eines Treppenlifts nicht schmaler als 1 m sein
Ein älteres Ehepaar (88 und 80 Jahre alt) hat, um die Wohnung auch im Alter weiterhin nutzen zu
können, in das Treppenhaus einen Sitztreppenlift einbauen lassen. Sie hatten sich die Zustimmung
der Hausverwaltung geben lassen. Die Genehmigung seitens des Bauamtes hat nicht vorgelegen.
Nach den Feststellungen des Bauamtes, war schon durch die Schienenkonstruktion die Mindestbreite
der Treppe von 1 m, um mehrere Zentimeter unterschritten worden. Nach Ansicht des
Verwaltungsgerichts hat die gesetzliche Regelung über die Mindestbreite von Treppen Vorrang vor
dem Bedürfnis der Eheleute, ihre Wohnung auch im Alter weiterhin nutzen zu können. Das
Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf brandschutzrechtliche Erwägungen
gestützt. Bei einem Brand würde ein Gebäude oft panikartig geräumt werden. Dabei sei es so, dass
schnellere Personen langsamere Personen überholen würden. Dies sei bei einer Treppenbreite von 1
m gerade noch so möglich, hat die Treppe eine geringere Breite, sei dies fast oder praktisch
unmöglich. Dem Sachverhalt hat eine Besonderheit zu Grunde gelegen. Denn aus einem Erlass des
Ministeriums für Städtebau, Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen aus dem
Jahre 2004 ließ sich bei bestimmten Treppenliften unter Umständen eine Unterschreitung der
gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbreite für Treppen ableiten. Das Verwaltungsgericht
Gelsenkirchen hat indes zu Recht darauf hingewiesen, dass ein ministerieller Erlass zwingende
gesetzliche Bestimmungen nicht außer Kraft setzen kann.
Urteil Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 26.9.2012 zu Aktenzeichen 5 K 2704/12