Unerhebliche Mängel führen nicht zur Mietminderung

Kondenswasserbildung und daraus folgende Verfärbungen am Parkett unterhalb einer Balkontür in 
der Wohnung sind allein optische Beeinträchtigungen der Mietsache und führen nur zu einer 
unerheblichen Minderung
 der Gebrauchstauglichkeit gemäß § 536 Abs. 1, Satz 3 BGB. Dies 
rechtfertigt keine Mietminderung. Nach der gesetzlichen Regelung in § 536 Abs. 1, Satz 3 BGB 
scheidet eine unerhebliche Minderung der Gebrauchstauglichkeit für das Recht des Mieters, die 
Miete zu mindern, aus. 
Urteil Amtsgericht München vom 20.4.2012 zu Aktenzeichen 474 C 2793/12 

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.